Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die genannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen entsprechen dem Stand vom 01.01.2015.
§1 Anwendungsbereich
- Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der Firma U.M.S Productions.
- Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Alle Abweichungen von den AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
- Inkrafttreten. Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von U.M.S Productions und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Auftragserteilung
- Beratungen und Vorgespräche, sowie die Ortsbesichtigung des Abbrennplatzes, erfolgen bis zur Ausfertigung eines schriftlichen Angebotes kostenlos. Über die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung des Angebotes erklärt sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden.
- Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, ist der Auftrag angenommen und der Dienstleistungsvertrag zustande gekommen.
- Die Auftragserteilung muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich erfolgen. Des Weiteren ist der Vertrag erst bindend, wenn die behördliche Genehmigung der für den Abbrennplatz zuständigen Behörden vorliegt. Der Kunde kann den Auftrag ohne schriftliche Zustimmung von U.M.S Productions nicht abändern.
§3 Rechtliche Voraussetzungen
- Vor Beginn der Durchführung des Feuerwerkes müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dies beinhaltet insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers. U.M.S Productions ist von Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen eventueller Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen. Hierfür hat der Veranstalter zu sorgen. Diese Dienstleistung wird von U.M.S Productions auf Wunsch kostenpflichtig übernommen.
- Die ordnungsrechtliche Abwicklung bezüglich eines Höhenfeuerwerks Klasse IV, übernimmt U.M.S Productions. Entstehende Kosten trägt der Veranstalter.
- Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1, S.169) wird ebenfalls durch U.M.S Productions erlangt. Der Veranstalter ist für diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.
- Bei der Durchführung im benachbarten europäischen Ausland ist die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines (Klein-)feuerwerks der Klasse II / IV durch den Veranstalter bzw. den Grundstückseigentümer einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten.
§4 Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter garantiert dem Auftragnehmer eine ungehinderte Zufahrt zum Abbrennplatz. Der Abbrennplatz wird bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker von U.M.S Productions zur Verfügung gestellt.
- Beeinträchtigungen der Flächen (z.B. Fahrspuren) gehen nicht zu Lasten der U.M.S Productions. Rasenflächen / Wiesen müssen im Vorwege gemäht werden und das Gras ist zu entfernen.
- Der Veranstalter sichert den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter.
- Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
- Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen, die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen.
- Die Feinreinigung der Abbrennstelle obliegt dem Veranstalter.
§5 Pflichten von U.M.S Productions
- U.M.S Productions verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
- U.M.S Productions entscheidet nach Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
- U.M.S Productions verpflichtet sich, die im Vertrag ausgearbeiteten Details des Feuerwerks so genau wie möglich umzusetzen. U.M.S Productions behält sich vor, Effekte und Effektfolge der Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Dies erfolgt, wenn äußere Umstände, wie z.B. Trockenheit, Regen, hohe Windgeschwindigkeiten, Lieferengpässe von Herstellern, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erforderlich machen. Entsprechende Änderungen dürfen durch U.M.S Productions auch kurzfristig und ohne Einverständniserklärung des Veranstalters vorgenommen werden.
- U.M.S Productions verpflichtet sich, die Reste der Feuerwerkskörper fachgerecht auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu entsorgen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes erfolgt durch U.M.S Productions. Der Platz wir grob gereinigt übergeben, wobei unkritische Kleinteile und Papier- und Tonreste zurückbleiben können. Eine minimale/ normale Verschmutzung des Abbrennplatzes berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzansprüchen.
- Nicht durch U.M.S Productions vertretbare Gründe, welche dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, z.B. höhere Gewalt, fehlende behördliche Genehmigungen bzw. behördliche Auflagen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Einflüsse etc. führen zu keinen Rechtsansprüchen des Auftraggebers.
- U.M.S Productions übernimmt grundsätzlich keine Haftung für mittelbare Schäden, die durch den Abbrand des Feuerwerks entstanden sind, sowie solche Schäden, welche sich in Folge des normalen Ablaufes des Feuerwerkes ereignen.
- Diese möglichen, mittelbaren Schäden Dritter sind vom Veranstalter ggf. durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken. Auf Wunsch kann eine geeignete Veranstalterhaftpflichtversicherung vermittelt werden.
- Jede Meldung / Angabe von Schäden muss zeitnah zur Veranstaltung und im Beisein von Zeugen des Unfalls erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für Beschwerden – diese müssen dem durchführenden Pyrotechniker vorgehalten werden.
§6 Preise und Zahlungsmodalitäten
Die Entgelte für das Feuerwerk sind in schriftlicher Form verbindlicher Teil des Vertrages. 50 Prozent des vereinbarten Entgeltes sind bei der Auftragserteilung zu entrichten, spätestens jedoch vier Wochen vor der Veranstaltung. Der Restbetrag wird vor Durchführung des Feuerwerkes am Veranstaltungstag fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt U.M.S Productions und wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Bei Nichtbezahlung kann U.M.S Productions vom Vertrag zurückzutreten. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind schriftlich von beiden Parteien zu fixieren.
§7 Kündigung
Der Veranstalter hat das Recht, den Vertrag jederzeit schriftlich zu kündigen. Dabei fallen je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Kosten an:
- Kündigung erfolgt bis vier Wochen vor der Veranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 15% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu entrichten.
- Kündigung erfolgt bis zwischen vier und zwei Wochen vor der Veranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu entrichten.
- Kündigung erfolgt bis zwischen zwei Wochen und den Tag vor der Veranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 75% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu entrichten.
- Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle Auftragssumme zu zahlen.
§8 Wettereinflüsse
- Gegen Witterungseinflüsse wie Regen oder Schnee werden von uns Vorkehrungen getroffen. Eine einwandfreie Funktion kann jedoch bei extremsten Wettersituationen nicht mehr gewährleistet werden. Eine Minderung des Auftragspreises ist aufgrund von Wetterbedingungen grundsätzlich nicht möglich. Stimmt U.M.S Productions dennoch einer Minderung zu, so werden ersparte Aufwendungen (z. B. nicht gezündete Effekte, vereinfachter Aufbau), dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
- Beim Eintreten von höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Sturm größer 5 m/s, Gewitter, etc.) entscheidet der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort am Abbrenntag, ob das Feuerwerk abgebrannt werden kann, nötigenfalls kurz vor der geplanten Ausführung. In diesem Fall werden 75 % des Brutto-Auftragswertes berechnet.
- Durch ungünstige Windverhältnisse kann es zu Rauchbeeinträchtigung kommen, die zu Sichtbehinderungen führen können. Durch Nebel, Regen sowie Wind können Sichtverschlechterungen entstehen. Dieser Sachverhalt berechtigt den Auftraggeber weder zur Minderung noch zu sonstigen Einbehalten.
§9 Ausfälle
- Kann das Feuerwerk wegen Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, sind an U.M.S Productions ggf. entstandene Reisekosten wie im Vertrag berechnet zu erstatten.
- Eine Absage der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.
- Im Krankheitsfalle des durchführenden Pyrotechnikers steht es U.M.S Productions zu, die Durchführung des Feuerwerks abzusagen. U.M.S Productions ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen. U.M.S Productions gibt in diesem Fall jedoch keine Durchführungsgarantie. U.M.S Productions erstattet in diesem Fall alle durch den Veranstalter bereits geleisteten vertraglichen Entgelte.
- Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist U.M.S Productions nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten, sämtliche entstandenen Kosten von U.M.S Productions sind vom Veranstalter zu erstatten. U.M.S Productions haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks bzw. Teilen des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde. Der durchführbare Teil des Feuerwerks wird in diesem Fall wie geplant abgebrannt und in Rechnung gestellt.
§10 Schadenersatz/Gewährleistung
Schadensersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
§11 Teilnichtigkeit/Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hier von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
§12 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.